Statuten Verein Atelier Hinterrüti, Horgen

In den nachstehenden Statuten wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet.

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen «Verein Atelier Hinterrüti» (nachfolgend «Verein» genannt) besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Horgen.
  2. Zweck
    Der Verein bezweckt den Kulturbetrieb im Atelier Hinterrüti. Der Verein veranstaltet kulturelle Anlässe und bezweckt die Erweiterung und Förderung ebendieser in der Region Horgen, insbesondere durch das Angebot eines Kulturprogramms in der Hinterrüti.
  3. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, sowie dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten. Der Verein kann ferner Zuwendungen aller Art entgegennehmen, sofern sie den Vereinszweck fördern.
  4. Mitgliedschaft
    Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereins¬zweck unter¬stützt. Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
    – Einzelmitglieder (einzelne natürliche Person);
    – Paarmitglieder (zwei natürliche Personen mit Wohnsitz an derselben Adresse);
    – Firmenmitglieder (juristische Personen, Einzelunternehmen, Gesellschaften).
    Im weiteren können Gönner (ohne Mitgliedschaftsrechte) Beiträge an den Verein leisten.
  5. Aufnahme
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags.
  6. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt:
    – bei natürlichen Personen: durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod;
    – bei juristischen Personen: durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Auflösung.
  7. Austritt, Streichung und Ausschluss
    Ein Austritt ist nur auf Ende Jahr durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.
    Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand ohne förmliches Ausschlussverfahren gestrichen werden. Die Streichung kann widerrufen werden.
    Mitglieder, die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse des Vereins missachten oder den Interessen des Vereins in sonstiger Weise schaden, können vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung ausgeschlossen werden; sie können den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Generalversammlung weiterziehen.
  8. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung;
    b) der Vorstand;
    c) die Revisionsstelle.
  9. Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens zwanzig Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden und allfälliger Anträge einberufen und tritt alljährlich bis spätestens Ende Juni zusammen.
    Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch ei¬nen Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Im letzteren Fall ist sie innerhalb von zwei Monaten nach Ein¬gang des Begehrens beim Vorstand durch diesen einzuberufen. Die statutarischen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung und deren Einberufung gelten auch für die ausserordentliche Mitgliederversammlung.
    Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Diese sind bis spätestens Ende Dezember schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme (bei Paarmitgliedern hat jeder Part¬ner eine eigene Stimme). Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr, sofern die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Geschäfte, die nicht traktandiert waren, kann nicht gültig Beschluss gefasst wer¬den. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
    Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Die Stimmenzähler werden durch den Vorsitzenden bestimmt. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vor¬sitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
    b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
    c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle sowie des Antrags über die Verwendung des Jahresergebnisses;
    d) Entlastung des Vorstands (Décharge);
    e) Wahl und Abberufung des Vorstands und der Revisionsstelle;
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    g) Beschlussfassung über das Jahresbudget;
    h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    i) Festsetzung und Änderung der Statuten;
    j) Behandlung von Ausschlussrekursen;
    k) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen.
  10. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus drei bis acht Personen; er konstituiert sich selbst. Die Amts¬dauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Es obliegen ihm sämtliche Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten bleiben. Die Mitglieder des Vorstands zeichnen kollektiv zu zweien.
    Sitzungen des Vorstands werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich mindestens zwanzig Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Geschäfte, die nicht traktandiert waren, kann nur gültig Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und Einstimmigkeit herrscht. Abstimmungen erfolgen offen.
    Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern Einstimmigkeit herrscht.
    Ein Vorstandsmitglied leitet die Vorstandssitzungen. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
  11. Die Revisionsstelle
    Die Mitgliederversammlung wählt eine natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Jahresergebnisses Gesetz und Statuten entsprechen. Sie erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Sie empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung.
  12. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mit¬glieder ist ausgeschlossen. Art. 55 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten.
  13. Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können durch die Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
  14. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
    Bleibt bei der Auflösung des Vereins Atelier Hinterrüti nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen Vermögen übrig, so sind die verbleibenden Mittel einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
  15. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. April 2007 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie wurden letztmals durch die Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2017 geändert.